Satzung des Faschingsklubs Kühlungsborn e. V.
zuletzt geändert am 12. Mai 2017
§ 1 Name. Sitz, Zweck
(1) Der Klub führt den Namen „Faschlngsklub Kühlungsborn e. V.", abgekürzt „FKK".
(2) Sitz des FKK ist Kühlungsborn. Er ist in das Vereinsregister mit der Nummer 2500 bei dem Amtsgericht Rostock eingetragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Zweck des FKK ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Vorbereitung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen, Umzügen und das Sommerspektakel;
- ständiges Training und Teilnahme an Turnieren auf dem Gebiet des sportlichen Garde- und Schautanzes;
- Pflege, Erhaltung und Erneuerung der Kostüme und Dekoration.
(6) Zweck der FKK e. V. ist es weiterhin die Angelegenheiten sowie die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem zuständigen Landessportbund (LSB) im Deutschen Sportbund (DSB) zu vertreten sowie den Tanzsport in den verschiedenen Stilarten als Breiten- und Wettkampfsport zu pflegen und zu fördern.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig.
(2) Die Aufnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss.
(4) Die Mitgliedschaft wird mit der Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses gegenüber dem Antragsteller wirksam. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt nach schriftlicher Austrittserklärung
- durch Ausschluss auf Grund eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder wenn durch ein Mitglied das Ansehen des FKK grob geschädigt wurde,
- durch Ausschluss auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
(6) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Verlust aller Mitgliedsrechte verbunden.
(7) Die Mitglieder des FKK sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und entsprechend der Beitragsordnung die Beiträge zu entrichten. Es wird empfohlen, dem Schatzmeister eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
(8) Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Elferrat verdienstvollen Mitgliedern sowie Personen, welche die Zielstellung des FKK außerordentlich fördern, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§3 - Finanzen / Einnahmen
(1) Die finanzielle Grundlage des FKK ergibt sich aus:
- Aufnahmegebühren
- Mitgliedsbeiträgen
- Zuwendungen, Geld -und Sachspenden
- Einnahmen aus Veranstaltungen zur Session bzw. im Rahmen kultureller Darbietungen im Ort und der Region (als Klub, als Gruppe, als Einzeldarbietung).
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden in den Beitragsbestimmungen geregelt (Anlage). Veränderungen der Beitragsbestimmungen sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
(4) In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr ermäßigen oder auf die Erhebung verzichten.
(5) Der Schatzmeister hat einen lückenlosen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben zu führen. Auf den Elferratssitzungen und nach Aufforderung zu den Vollversammlungen ist ein Kassenbericht zu geben. Der Präsident des FKK setzt Klubmitglieder zur Revision ein.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 - Vereinsvermögen
(1) Eine zeitlich begrenzte Nutzung von Vereinseigentum (Kostüme; Dekorationsmaterial) für vereinsfremde Zwecke kann beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident. Der Schatzmeister ist zu informieren, ob die Nutzung kostenlos oder gegen Entgelt erfolgt.
(2) Über Verkauf oder andere Abgabe von Klubeigentum entscheidet der Elferrat.
(3) Bei Neuanschaffung von Kostümen und Garderobe entscheidet der Elferrat über die Höhe des Eigenanteils der Nutzer.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ostseebad Kühlungsborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dieses Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(5) Die Materialien der anderen Eigentumsformen gehen bei Auflösung des FKK an die Eigentümer zurück.
§ 5 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Schatzmeister
4. Schriftführer
5. Beisitzer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss für drei Jahre gewählt.
(3) Die Aufnahme in den Elferrat wird durch den bestehenden Elferrat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(4) Der Präsident ist berechtigt, den Verein zu vertreten und die Geschäftsführung wahrzunehmen. Verfügungs- und zahlungsberechtigt ist er nur gemeinsam mit dem Schatzmeister.
§6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangt.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
(3) Anträge für die Tagesordnung sind spätestens bis 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zu übergeben.
(4) Zur Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
(5) Stimmberechtigt sind Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr.
(6) Zu jeder Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes sowie Elferrates ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Alle Beschlüsse sind im Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder einem Vertreter und vom Präsidenten oder einem Vertreter zu unterzeichnen.
(7) Elferratssitzungen sind gleichzeitig Mitgliederversammlungen.
§ 7 - Tätigkeit des FKK
(1) Die Aufgaben des FKK werden für eine Session im Arbeitsplan festgelegt, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die ihm der FKK im Sinne seiner Zielstellung bietet:
- Der Kartenverkauf zu den Hauptveranstaltungen wird über eine Kartenkommission geregelt und durch den Vorstand kontrolliert.
- Die Mitglieder können zwei Karten im Vorverkaufsrecht erwerben, dabei ist die Veranstaltung nicht gebunden.
§8 - Haftung
(1) Zur Befriedigung von Haftpflichtansprüchen Dritter schließt der FKK eine Haftpflichtversicherung ab.
(2) Für die Entscheidungen über Anerkennung und Befriedigung von Haftpflichtansprüchen ist allein die Haftpflichtversicherung zuständig, nicht der FKK.
§9 - Auflösung
(1) Die Auflösung des FKK erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. ·
§ 10 - Sonstiges
(1) Die Mitglieder des FKK sind verpflichtet, die Satzung des FKK einzuhalten.
(2) Der Arbeitsplan ist für alle Mitglieder verbindlich.·
(3) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 12. Mai 2017 in Kraft.
§ 11 - Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rostock
Anlage zur Satzung des Faschingsklubs Kühlungsborn e. V.:
Beitragsbestimmungen des FKK
1. Aufnahmegebühren : 25,00 EURO
Die Aufnahmegebühr ist zu zahlen, wenn dem Antragsteller durch den Vorstand die Aufnahme bestätigt wurde.
2. Mitgliedsbeiträge :
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für alle einheitlich 35,00 EURO.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.